§ 5 Angaben zum Anmelder und zu seinem Vertreter
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 20
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Nach Gewicht
- BPatG, 22.08.2022 – 30 W (pat) 558/20(Markenbeschwerdeverfahren – „IP4P (Wortzeichen)“ – Zur Klärung der Anforderungen des § 5 MarkenV – keine erforderlichen Angaben zum Anmelder)Zitiert von 1
- BPatG, 20.08.2004 – 25 W (pat) 232/03
- BPatG, 25.01.2005 – 24 W (pat) 219/02
- BPatG, 25.03.2003 – 24 W (pat) 108/02
- BPatG, 11.04.2012 – 29 W (pat) 5/09Markenbeschwerdeverfahren – "Ampelmännchen stehend" – Berichtigung des Markenregisters: aus den Anmeldungsunterlagen geht nicht hervor, dass die Anmeldung nicht im Namen eines Dritten gleichen Namens erfolgen sollte – keine offensichtliche Unrichtigkeit des Registers - Ablehnung des Antrags auf Berichtigung des Registers durch Streichung des Berufszusatzes - Verlängerung der Schutzdauer der Marke ist nicht vom Antrag des Markeninhabers abhängig, sondern lediglich von der Zahlung der Verlängerungsgebühr - Löschungsverfahren wegen Verfalls der Marke: Beschwerdeführer ist nicht der Inhaber der Marke - keine Stellung eines Verfahrensbeteiligten - kein "Strohmann" – keine Erstreckung der Rechtskraft des Verfallurteils auf den Beschwerdeführer – keine Beschwer – Unbegründetheit der BeschwerdeZitiert von 3
- BPatG, 11.04.2012 – 29 W (pat) 6/09Markenbeschwerdeverfahren – "Ampelmännchen nach rechts gehend" – Berichtigung des Markenregisters: aus den Anmeldungsunterlagen geht nicht hervor, dass die Anmeldung nicht im Namen eines Dritten gleichen Namens erfolgen sollte – keine offensichtliche Unrichtigkeit des Registers - Ablehnung des Antrags auf Berichtigung des Registers durch Streichung des Berufszusatzes - Verlängerung der Schutzdauer der Marke ist nicht vom Antrag des Markeninhabers abhängig, sondern lediglich von der Zahlung der Verlängerungsgebühr - Löschungsverfahren wegen Verfalls der Marke: Beschwerdeführer ist nicht der Inhaber der Marke - keine Stellung eines Verfahrensbeteiligten - kein "Strohmann" – keine Erstreckung der Rechtskraft des Verfallurteils auf den Beschwerdeführer – keine Beschwer – Unbegründetheit der BeschwerdeZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BPatG, 04.12.2024 – 29 W (pat) 578/24Markenbeschwerdesache – „Empfehlungsliste Kennerspiel des Jahres“ – Wort-/Bildgestaltung – zur Anschrift eines eingetragenen Vereins als Markenanmelder
- BPatG, 02.08.2023 – 29 W (pat) 502/22
- BPatG, 26.05.2020 – 26 W (pat) 37/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 MarkenV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/5#abs-1 (1) Die Anmeldung muss zum Anmelder folgende Angaben enthalten:
Wenn der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland hat, so ist bei der Angabe der Anschrift nach Satz 1 außer dem Ortsnamen auch der Staat anzugeben. Weitere Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechtsordnung er unterliegt, sind freiwillig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/5#abs-2 (2) In der Anmeldung können zusätzlich eine von der Anschrift des Anmelders abweichende Postanschrift, eine Postfachanschrift sowie Telefonnummern, Telefaxnummern und E-Mail-Adressen angegeben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/5#abs-3 (3) Wird die Anmeldung von mehreren Personen oder Personengesellschaften eingereicht, so gelten die Absätze 1 und 2 für alle anmeldenden Personen oder Personengesellschaften.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/5#abs-4 (4) Ist ein Vertreter bestellt, so gelten hinsichtlich der Angaben zum Vertreter die Absätze 1 und 2 entsprechend. Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Vertreter die Nummer einer allgemeinen Vollmacht zugeteilt, so soll diese zusätzlich angegeben werden.